Gewerbeverein Altenburg

Satzung

 

Satzung

des Gewerbeverein Reutlingen-Altenburg

 

 

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

GVA Gewerbeverein Altenburg

Der Verein hat seinen Sitz in 72768 Reutlingen

  

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt durch Förderung der Allgemeinheit ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Seine besonderen Aufgaben bestehen in der Interessenvertretung mittelständischer Unternehmen, Verbände und Freiberufler mit dem Ziel, die Erfolge der mittelständischen Wirtschaft, Verbände und Freiberufler zu sichern und ausbauen zu helfen.

Der Verein ist politisch und religiös neutral sowie selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

Sämtliche Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Vermögensbildung zu anderen Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln bezahlt werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Entschädigung.

Der Verein entspricht mit seiner Zweckstimmung der Abgabenordnung.

 

  

§ 3

 

Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft:

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ihren Betrieb oder ihren 1. Wohnsitz in Reutlingen hat. Für Personen oder Gewerbe, die ihren 1. Wohnsitz oder ihren Betrieb nicht in Reutlingen haben, kann eine zeitlich beschränkte Mitgliedschaft erteilt werden.

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist dies mitzuteilen. Die Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch den Beirat ernannt. Die Ernennung soll regelmäßig nach 30-jähriger Mitgliedschaft im Verein erfolgen. Sie kann auch erfolgen bei besonderen Verdiensten in der Vereinarbeit.

  1. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitlied angehört.
  1. Die gleichzeitige Zugehörigkeit von Vereinsmitgliedern in anderen gleichartigen Vereinen soll dem Vorstand bekannt gegeben werden. Auf Verlangen des Vorstands ist eine solche Mitgliedschaft bekanntzugeben.
  1. Verlust der Mitgliedschaft:

a)   Die Mitgliedschaft im Verein erlischt nach schriftlicher Kündigung. Die Kündigung muss unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten.

b)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens einem Jahr im Rückstand ist, das Mitglied gegen Satzungsbestimmungen erheblich verstoßen hat oder das Mitglied sich unehrenhaft verhalten hat und das Ansehen des Vereins oder übergeordneter Organisationen schädigt.

 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

 

Der Beschluss, mit dem der Ausschluss verfügt wird, ist dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss wird wirksam, wenn das betroffene Mitglied nicht innerhalb 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung Widerspruch beim Vorstand erhebt.

Für den Fall, dass rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, hat die nächstfolgende Hauptversammlung, vor der sich das Mitglied rechtfertigen kann, zu entscheiden. Bestätigt die Hauptversammlung den Beschluss über den Ausschluss, so ist dieser endgültig, andernfalls gilt er als aufgehoben.

 

Bis zur Bestätigung des Beschlusses durch die Hauptversammlung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds.

Soweit durch ein Ausschlussverfahren besondere Kosten entstehen, hat sie das betroffene Mitglied bei der Bestätigung des Beschlusses durch die Hauptversammlung dem Verein zu ersetzen.

 

§ 4

Beiträge

  1. Der Verein erhebt bei Neuaufnahme eines Mitglieds keine Aufnahmegebühr.
  1. Der für das Vereinsmitglied gültige Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus an den Verein auf das zu benennende Konto zu bezahlen. Die laufenden Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 15. Februar des laufenden Kalenderjahres fällig.
  1. Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu bezahlen.
  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt € ……. Für ordentliche Mitglieder. Änderungen des Mitgliedbeitrags werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Im Gründungsjahr beträgt der Beitrag € 50,00

 

§ 5 

Organe

 

Organe des Vereins sind: 1.   der Vorstand

2.    der Beirat

3.    die Hauptversammlung

  

§ 6

 

Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Protokollführer und dem Kassierer, wobei Protokoll und Kasse auch in einer Person vereint sein können.
  1. Der Vorstand führt den Verein. Er erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er verwaltet insbesondere das Vereinsvermögen.
  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Wahlzeit bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandsmitglieds fort. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so bestimmt der Beirat einen Nachfolger bis zur nächsten Hauptversammlung.

Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen und die Neuwahl des Vorsitzenden durchzuführen. Die Einberufung der Hauptversammlung hat unverzüglich, spätestens 3 Monate nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden zu erfolgen. Von der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung kann abgesehen werden, wenn innerhalb von 5 Monaten nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden die Hauptversammlung stattfindet. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden werden dessen Aufgaben von den übrigen Mitgliedern des Vorstands, insbesondere vom Stellvertretenden Vorsitzenden, wahrgenommen.

  1. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  1. Der Vorsitzende beruft nach Bedarf den Vorstand ein. Er leitet die Sitzungen des Vorstands und koordiniert dessen Arbeit. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmenthaltungen werden diese nicht mitgezählt. Es zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er kann jedoch in besonderen Fällen Aufwendungsersatz auf Nachweis bekommen.

 

§ 7

Der Beirat 

  1. Der Beirat besteht aus dem Vorstand sowie vier Vereinsmitgliedern, welche allesamt von der Hauptversammlung in gleicher Weise mit Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  1. Der Beirat berät und fasst Beschlüsse über alle Angelegenheiten, die der Vorstand zur Entscheidung vorlegt oder die er von der Hauptversammlung zugewiesen bekommt oder für die er nach der Satzung oder einer Geschäftsordnung zuständig ist. Es ist insbesondere zuständig

a)    neben dem Vorstand für die Betreuung und Verwaltung des Vereinsvermögens:

b)    für die Entscheidung über Anschaffungen, die den Betrag von € 1.000,- (in Worten: eintausend Euro) übersteigen;

c)    für die Anstellung von Dritten;

d)    für die Aufnahme von Darlehen;

e)    für die Ausrichtung und Abhaltung von Vereinsveranstaltungen;

f)     für die Erledigung von Beschwerden

 

Sofern durch vorstehende Zuweisung der Angelegenheiten an den Beirat die Rechte des Vorstands eingeschränkt werden, so gilt diese Einschränkung nur intern.

 

Beim Ausscheiden eines von der Hauptversammlung zu wählenden Beiratsmitglieds vor Ablauf der Wahlperiode wird von den übrigen Mitgliedern ein Ersatzmitglied in den Beirat gewählt.

  1. Der Beirat ist vom Vorsitzenden oder wenn dieser verhindert ist, von seinem Stellvertreter einzuberufen. Der Beirat ist auch einzuberufen, wenn wenigstens fünf Mitglieder des Beirats dies beantragen.
  1. Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Stimmenthaltung werden diese Stimmen nicht mitgezählt.

Über die Beschlüsse des Beirats ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  

§ 8

 

Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung

a)    Jeweils im ersten Kalendervierteljahr des neuen Geschäftsjahres (Kalenderjahres) findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem Hauptversammlungstermin durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt Reutlinger Nordstadt.

 

b)    Die Tagesordnung hat zu enthalten:

-       Erstattung des Geschäftsberichts durch den Vorsitzenden;

-       Erstattung des Kassenberichts durch den Kassierer;

-       Bericht der Kassenprüfer;

-       Entlastung des Vorstandes, des Kassierers und der Kassenprüfer;

-       Wahlen;

-       Sonstiges.

 

c)    Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor dem Hauptversammlungstermin beim Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingereichte Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung im Wortlaut bekanntzugeben. Anträge zur Satzungsänderung sind als Dringlichkeitsanträge unzulässig.

 

d)    Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Stimmenthaltung werden dies nicht mitgezählt. Es zählen nur Ja- und Nein-Stimmen.

 

Für Satzungsänderungen einschließlich des Zwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder notwendig. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

 

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

e)    Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse in der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

  1. Außerordentliche Hauptversammlung

a)    Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse für erforderlich hält.

 

b)    Für die Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen.

  1. Minderheitsrecht

 

Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten.

 

§ 9

 

Kassenprüfer

 

Die Hauptversammlung wählt aus Ihrer Mitte zwei Mitglieder, die weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören, welche die Kassenprüfung durchführen. Die Kassenprüfer werden jeweils auf 2 Jahre gewählt. Falls einer oder beide Kassenprüfer während der Wahlperiode ausscheiden, bestimmt der Beirat andere Kassenprüfer, die ihm jedoch nicht angehören dürfen.

§ 10

 

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
  2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die nicht dem Beirat angehören dürfen, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln un das Vereinsvermögen aufzulösen haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt nach den Bestimmungen der Hauptversammlung an eine zu bestimmende Gemeinde zur Verwendung im Sinne der Vereinssatzung. Dasselbe gilt bei amtlicherseits verfügter Auflösung des Vereins oder Wegfalls des bisherigen Vereinszwecks. 

 

§ 11 

Schlussbestimmungen

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Versammlung vom 09.05.2012 mit der nach Satzung erforderlichen Mehrheit beschlossen und ist mit der Beschlussfassung in Kraft getreten.

 

Soweit die Satzung keine besondere Regelung enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.